Aryob Zazai Sozial- und Kulturverein e. V.
Satzung
Hier finden Sie die aktuell auf der Website veröffentlichte Fassung der Satzung des Aryob Zazai Sozial- und Kulturverein e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Aryob Zazai Sozial- und Kulturverein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und die selbstlose Unterstützung von Personen, die wirtschaftlich bedürftig sind.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Gemeinsame Treffen wie Familiennachmittage, interkulturelle Begegnungstage und Nachbarschaftsfeste, die den Austausch zwischen Migranten und der einheimischen Bevölkerung fördern.
- Aufführungen, Workshops und Ausstellungen zu afghanischer Kunst, Musik, Literatur und Küche, um die kulturellen Wurzeln zu bewahren und der Gesellschaft zugänglich zu machen.
- Seminare und Vorträge zu Themen wie Demokratie, Gleichberechtigung, gesellschaftlicher Vielfalt und nachhaltiger Integration.
- Unterstützung bei der Erziehung und Bildung für Migranten.
- Hilfestellung bei Behördengängen, beim Ausfüllen von Formularen.
- Aufbau und Förderung von Selbsthilfegruppen, in denen sich Migranten gegenseitig unterstützen können.
- Bereitstellung von Sachspenden wie Kleidung und Haushaltsgegenständen für bedürftige Familien.
- Aufklärung von Geflüchteten über Bürgerrechte und gesellschaftliche Teilhabe durch Informationsabende, Workshops und Broschüren.
- Chancengleichheit in der Bildung durch Unterstützung von Kindern und Jugendlichen durch Nachhilfeprogramme und Schulpatenschaften.
- Infoveranstaltungen und Erfahrungsgruppen als Plattformen zum Austausch mit bereits gut integrierten Menschen, die praktische Tipps und Motivation weitergeben.
(2) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich über Spenden, öffentliche Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich (formlos) zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der betroffenen Person steht Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig über den Antrag entscheidet. Über das zustehende Recht wird in der Ablehnung unterrichtet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich (formlos) zu erklären. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Monats erklärt werden und wird auf Wunsch vom Vorstand schriftlich bestätigt. Ein Mitglied, nicht aber ein Ehrenmitglied, kann durch Mehrheitsbeschluss des Konvents aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft und Konvent
Aus den Reihen der Mitglieder werden mindestens 5 und bis zu 15 Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitglieder bilden den Konvent des Vereins. Der Konvent hat folgende Aufgaben:
- die Wahl und die Abberufung des Vorstands
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- die Formulierung der Geschäftsordnung
In der Geschäftsordnung werden Punkte wie z. B. die Höhe der Mitgliedsbeiträge geregelt. Die Geschäftsordnung kann einmal im Jahr geändert werden. Sie darf der Satzung nicht widersprechen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder arbeiten als Mitglied des Vorstands ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Konvent für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- die Änderungen der Satzung
- die Genehmigung der Geschäftsordnung
- die endgültige Entscheidung über die vom Vorstand abgelehnten Mitgliedschaftsanträge
- die Auflösung des Vereins
Einberufung der Mitgliederversammlung:
Die Einberufung erfolgt schriftlich, auch z. B. per E-Mail oder WhatsApp, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Mitgliederversammlungen können auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden, z. B. als Zoom-Konferenz. Bei der Berufung virtueller Versammlungen muss auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des Zwecks oder die Auflösung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge.
§ 12 Miteinander
Alle Mitglieder verpflichten sich, bei Unstimmigkeiten eine friedliche und freundschaftliche Lösung zu suchen. Dazu wird kurzfristig mindestens ein ergebnisoffenes freundliches Gespräch geführt.